Für die Erteilung von Sonderbewilligungen gibt es in der Schweiz unterschiedliche Amstsstellen, welche involviert sind. Für Hochleistungsstrassen (also Autobahnen) ist das Bundesamt für Strassen (Astra) zuständig. Diese Gesuche werden durch die Abteilung Schadenwehr Gotthard bearbeitet. Für das Kantonsstrassennetz ist jeder Kanton selbst zuständig. Hier werden Gesuche durch eine Abteilung im Strassenverkehrsamt bearbeitet. Für Gemeinde- und Privatstrassen ist der Gesuchsteller verantwortlich.
o Import oder Transit (Ausstellungsbehörde: Astra)
o Export (Ausstellungsbehörde: Ausgangskanton)
o Binnen- und innerkantonaler Verkehr (Ausstellungsbehörde: Ausgangskanton)
Für eine Bewilligung in der Schweiz empfehlen wir min. 3 Arbeitstage einzuplanen. Für komplizierte Transporte mit grossen Abweichungen zu den normalen Massen empfehlen wir sogar min. 10 Tage einzurechnen. Für kurzfristige Transporte kennen wir ein Expressverfahren, welches eine Bewilligung im Normalfall innerhalb von 24h ermöglicht. Dies ist jedoch um 50% teurer als eine normale Bewilligung.
Nach Absprache können Sie unser Domizil als Rechnungsadresse verwenden. Wir werden Ihnen die eingehenden Rechnungen anschliessend, gegen eine kleine Gebür in EURO oder CHF, weiterverechnen.
Transportbegleitung (Eigenbegleitung/BF2)
Ausnahmetransportbegleitung ATB (BF3/BF4/Hipo)
Verkehrslenkende Massnahmen (VLM)/Schilderdienst
Streckenerkundung/Streckenprüfung
Streckenprotokoll
Genehmigungsservice
Zusatzserviceleistungen
In diesem Register finden Sie viele nützliche Informationen rund um Schwertransporte. Gerne stehen wir Ihnen für weitergehende Fragen fachkompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns am besten per Email und wir werden mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Im Jahr 2015 wurde im Kanton Zürich beschlossen, die Begleitung von Ausnahmetransporten ähnlich wie in Österreich, Deutschland und weiteren europäischen Ländern auszulagern. Das Vorhaben wird seit dem 1. April 2017 schrittweise operativ umgesetzt. Ende 2018 ist die Ausnahmetransportbegleitung vollständig ausgelagert und wird speziell ausgebildeten privaten Ausnahmetransportbegleitern (ATB) mit Polizeibewilligung übertragen. Ab diesem Zeitpunkt werden im
Kanton Zürich und weiteren Kantonen – von Spezialfällen abgesehen – keine Polizeibegleitungen von Ausnahmetransporten mehr durchgeführt. In der Schweiz ist die Polizeibegleitung bzw. neu die ATB ab bestimmten Ausmassen und Gewichten von Transportfahrzeugen vorgeschrieben (Ausmasse: Breite 3.80 m, Höhe 4.80 m oder Gesamtlänge 35 m). Anlass für die Auslagerung sind im Wesentlichen die Anliegen des Transportgewerbes nach einem effizienteren Verfahren.
Die Aufgaben der ATB sind anspruchsvoll und bestehen darin, Ausnahmetransporte zu planen und zu organisieren, bei den Behörden die entsprechenden Bewilligungen einzuholen, die Durchführung der Transporte und die Routen zu koordinieren, Transporte bei den zuständigen Polizeistellen und beim Bundesamt für Strassen ASTRA anzumelden und die Transportbegleitungen gemäss den Standardauflagen durchzuführen. Die ATB sind verantwortlich, dass Fahrzeug und Ladung gemäss der von der Bewilligungsbehörde vorgeschriebenen Route sicher ans Ziel gelangen. Dem Schutz der Strasseninfrastruktur und der Verkehrssicherheit muss zudem besondere Beachtung geschenkt werden. Die Bewilligung zur Ausübung von privaten Ausnahmetransportbegleitungen wird durch die Kantonspolizei Zürich erteilt, welche die Oberaufsicht behält.
Aktuell sind die privaten Transportbegleiter (ATB) mit entsprechenden Zusatzausbildungen in folgenden Kantonen zugelassen:
Aargau, beide Appenzell, Baselland, Basel-Stadt, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri, Zürich.
5 | Polizeibegleitung oder eine Begleitung durch vom Kanton bewilligten Transportbegleiter erforderlich. Der Bewilligungsinhaber hat die Ausnahmefahrt mindestens 24 Stunden im voraus bei der Polizei (Adresse siehe www.sonderbewilligung.ch) anzumelden und die organisatorischen Details (Zeitpunkt, Treffpunkt usw.) abzusprechen. |
7 | Überwachung durch unmittelbar vorausfahrendes Begleitfahrzeug mit gelbem Gefahrenlicht erforderlich. |
9 | Gelbes Gefahrenlicht erforderlich, das von vorne und hinten aus einer Entfernung von mindestens 50 m sichtbar sein muss. Nötigenfalls ist hinten an der Ladung beziehungsweise am Fahrzeug ein zweites gelbes Gefahrenlicht anzubringen. |
10 | Die Benützung der Autobahn bzw. Autostrasse wird nur unter der Bedingung bewilligt, dass mit beladenem(en) und unbeladenem(en) Fahrzeug(en) eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h erreicht werden kann und darf. |
11 | Während der Fahrt auf dem bewilligten Autobahnabschnitt darf das vorgeschriebene Begleitfahrzeug keine Begleitfunktion ausüben; sein gelbes Gefahrenlicht ist auszuschalten. |
17 | Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger seitlich vor, so sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Überbreite Ladungen oder Anhänger sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge rund 10 cm breite rot/weisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen. |
23 | Der Bewilligungsinhaber hat vor Antritt der Fahrt für ein allfälliges Heben, Entfernen oder Wiederanbringen von Fahrleitungen oder anderen Hindernissen sowie für die Ausschaltung des Stromes mit den zuständigen Instanzen direkt Verbindung aufzunehmen. Allfällige im Zusammenhang mit der Beseitigung und der Wiederinbetriebssetzung der Einrichtungen entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers. |
24 | Die aufgeführten Brücken dürfen nur im Schritt-Tempo, in der Fahrbahnmitte und ohne Gangwechsel befahren werden. Der Verkehr muss durch Hilfspersonal überwacht beziehungsweise geregelt werden! |
26 | Die aufgeführten Brücken dürfen nur im Schritt-Tempo, in der Fahrbahnmitte und ohne Gangwechsel befahren werden. |
27 | Der Bewilligungsinhaber hat folgende Fahrstrecke vor der Fahrt zu erkunden: Die gesamte bewilligte Strecke Er hat namentlich abzuklären, ob die Fahrstrecke die Durchführung des Transportes bzw. die Überführung des Fahrzeuges wegen fallfälligen Baustellen oder anderen Hindernissen zulässt. Falls die Fahrt nicht möglich sein oder in Frage gestellt werden sollte, hat er allfällige Behinderungen der Bewilligungsbehörde zwecks Festlegung einer anderen Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt unverzüglich zu melden. |
31 | Der Fahrzeugführer oder eine Hilfsperson muss ortskundig sein. |
62 | Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 20 Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen. Bei Fahrzeugen mit nur einer Antriebsachse muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen. |
70 | Die angetriebenen Achsen müssen mit mindestens 20% des Gesamtzugs-Gewichtes belastet sein (minimales Adhäsionsgewicht) |
80 | Das allfällige notwendige Entfernen und Wiederanbringen von Strassenbegrenzungs- und Inselpfosten ist mit Fotos zu dokumentieren und muss vorgängig mit zuständigen Strassenmeister abgesprochen werden. |
81 | Es ist eine Hilfsperson zur Unterstützung des Fahrzeugführers mitzuführen, wenn sich das Fahrzeug bzw. die ganze Fahrzeugkombination nicht innerhalb einer Kreisringfläche von 10.60m innerem und 26.00m äusserem Durchmesser bewegt. |
93 | Die Kosten der Begleitung sowie für allfällige Wartezeiten am Übernahmeort gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers. |
113 | Baustellen auf Nationalstrassen dürfen an Werktagen von Ausnahmefahrzeugen / -transporten mit einer Breite von mehr als 3.0 m von 0630 bis 0830 Uhr und von 1630 bis 1830 Uhr nicht befahren werden. |
115 | Ausnahmefahrzeuge / -transporte mit einer Breite von 3.0 bis 4.0 m dürfen auf Strecken von Nationalstrassen mit einem Standstreifen ohne ausdrückliche anderslautende Fahrvorschrift für einzelne Kunstbauten die Überholspur grundsätzlich nicht beanspruchen, sondern müssen soweit nötig und möglich den Standstreifen befahren. |
120 | Gemeinde- und Privatstrassen dürfen nur mit Zustimmung des Strasseneigentümers befahren werden. |
132 | Die aufgeführten Brücken dürfen in der Fahrtrichtung nicht gleichzeitig von anderen Fahrzeugen befahren werden. |
144 | Die aufgeführten Brücken müssen in Brückenmitte befahren werden. Brückenmitte ist die Mitte zwischen beiden Brückenrändern. |
In der Schweiz gelten andere Vorgaben an das Adhäsionsgewicht resp. an die Anzahl angetriebene Achsen für Schwertransporte:
1x angetriebene Achse = max. 46t (O—X oder O—O—X oder O—X—O)
2x angetriebene Achsen = max. 120t (O—X—X oder O—O—X—X)
3x angetriebene -Achsen = max. 135t (X—X—X oder X—O—X—X)
Die angetriebenen Achsen müssen mit mindestens 20% des Gesamtzugs-Gewichtes belastet sein! (minimales Adhäsionsgewicht)
Um den Bewilligungsprozess zu beschleunigen hilft in diesen Fällen eine Kopie der Deutschen §70 Bewilligung oder eine Kopie des TÜV Zertifikats für die Komposition.
Hinweis: Auch in der Schweiz gibt es Autobahnabschnitte welche aufgrund von Brückenschäden auf 44to abgelastet wurden. Daher müssen diese Strecken über Kantonsstrassen umfahren werden.
Daher eignet sich die Grenze in Basel / Weil am Rhein und Basel / St. Louis nicht als Einfahrtszollamt und wir empfehlen ein Ausweichen auf den Grenzübergang Bad Säckingen / Stein oder Thayngen.
Bei der Einfahrt über den Grenzübergang Bad Säckingen / Stein können neben LSVA/Maut auch Bewilligungsgebühren der Kantone Basel-Stadt und Baselland gespart werden.
Für die Erteilung von Sonderbewilligungen gibt es in der Schweiz unterschiedliche Amstsstellen welche involviert sind. Für Hochleistungsstrassen (also Autobahnen) ist das Bundesamt für Strassen (Astra) zuständig, diese Gesuche werden durch die Abteilung Schadenwehr Gotthard bearbeitet. Für das Kantonsstrassennetz ist jeder Kanton selbst zuständig und wird in der Regel durch eine Abteilung im Strassenverkehrsamt bearbeitet. Für Gemeinde und Privatstrassen ist der Gesuchsteller verantwortlich.
Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Sondertransporte unterscheidet die Schweiz zwischen folgenden Kategorien der Transport:
Für eine Bewilligung in der Schweiz empfehlen wir min. 3 Arbeitstage einzuplanen. Für komplizierte Transporte mit grossen Abweichungen zu den normalen Massen empfehlen wir sogar min. 10 Tage einzurechnen. Für kurzfristige Transporte kennen wir ein Expressverfahren welches eine Bewilligung im Normalfall innerhalb von 24h ermöglicht dies ist jedoch 50% teurer als eine normale Bewilligung.
Zur Begriffsdefinition:
Fahrstreckenabklärung ist ein Bestandteil einer Sonderbewilligung und gilt für die entsprechende Fahrstrecke und beinhaltet neben der Fahrstrecke auch entsprechende Auflagen und Sicherungsmassnahmen. Es wird eine Fahrstreckenabklärung für jeden Kanton, der auf Kantonsstrassen durchfahren wird, benötigt.
Sonderbewilligung gilt zusammen mit den einzelnen Fahrstreckenabklärungen als Bewilligung und wird gem. Liste oben durch die jeweilige Ausstellungsbehörde verfügt.
Die entsprechenden Kosten werden durch jeden Kanton seinem eigenen Gebührenreglement einzeln fakturiert. Für Fahrten auf der Autobahn erfolgt die Abrechnung durch das Astra. Zusätzlich zu den Bewilligungsgebühren werden Kosten, welche durch Statiker/Ingenieure entstehen, weiterverrechnet.
Für den Gotthard Strassentunnel gelten folgende Einschränkungen:
Höhe max. 4.20 m und/oder Breite von 3.01 bis 3.50 m:
Befahrbarkeit jeweils Montag/Dienstag bis Donnerstag/Freitag (23.00 Uhr – 01.00 Uhr)
Höhe von 4.20 bis max. 4.30m und/oder Breite von mehr als 3.50 m:
Befahrbarkeit jeweils in der Nacht von Donnerstag auf Freitag (23.00 Uhr – 01.00 Uhr)
Wir bieten wöchentlichen Begleitservice speziell für Gotthard-Transit Transporte von und zu den Grenzen Rheinfelden sowie Stein/ Bad Säckingen an. Dazu übernehmen wir die Fahrzeuge fliegend (auch im Konvoi) von der Polizei Uri an der jeweiligen Übergabestelle je nach weiterer Fahrstrecke.